Feb 17, 2024 19:21
Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) vertraut zu machen, und zwar mit dessen § 11 - „Schußwaffengebrauch im Grenzdienst“. Dort hat der Gesetzgeber wie folgt formuliert:
„Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen.“
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