Oct 04, 2015 05:57
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz (1) kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Art. 16a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
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