Organstreitverfahren

Jan 24, 2006 01:17

Überblick: Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung im Organstreitverfahren
I. Zulässigkeit (§§ 63 ff BVerfGG)
1. Zuständigkeit: Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5 BVerfGG
2. Beteiligtenfähigkeit: benannte Organe (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG bzw. § 63 BverfGG), au-ßerdem
politische Parteien
3. Streitgegenstand: Maßnahme oder Unterlassung eines anderen genannten Organs
4. Antragsbefugnis: Möglichkeit, daß der Antragsteller durch die Maßnahme / Unterlassung
in seinen durch das GG übertragenen Rechten verletzt bzw. unmittelbar gefährdet ist (§ 64
Abs. 1 BVerfGG)
5. Form: Schriftlich (§ 23 BVerfGG) unter Angabe der verletzten Vorschrift des GG (§ 64
Abs. 2 BVerfGG)
6. Antragsfrist: 6 Monate nach Bekanntwerden der Maßnahme (§ 64 Abs. 3 BVerfGG)
II. Begründetheit
Begründet ist der Antrag, wenn die Maßnahme / Unterlassung gegen eine Bestimmung des
GG verstößt und dadurch Rechte des Antragstellers verletzt.

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